Pflichtteil

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Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur Eltern, Ehegatten/Lebenspartner oder Abkömmlinge, die nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätten, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung enterbt bzw. übergangen worden sind.

Pflichtteil ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte, gerichtet gegen den oder die Erben. Der Anspruch verjährt in drei Jahren seit der Kenntnis des Berechtigten vom Tode des Erblassers und von dessen Verfügung von Todes wegen, die ihn beeinträchtigt.

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter zwar nicht enterbt oder übergangen wird, aber weniger erhält als den gesetzlichen Erbteil, dann wird die Rechtslage kompliziert:

  • Übersteigt der hinterlassene Erbteil den Pflichtteil, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil nur verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt.
  • Erhält er als Miterbe wertmäßig weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann er von seinen Miterben nur als Ergänzung fordern, was an der Hälfte fehlt; Belastungen und Beschwerungen gelten dann als nicht angeordnet. In einem solchen Fall die Erbschaft auszuschlagen wäre ein grober Fehler.
    Wie der Wert jeweils zu berechnen ist, darüber streiten sich die Juristen.

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Der Versuch vieler Eltern, dasselbe Ergebnis dadurch zu erreichen, dass man sein Vermögen noch vor dem Tode (an die anderen Kinder) verschenkt, ist häufig untauglich, weil der Pflichtteilsberechtigte dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Der Wert von Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tode gemacht hat, ist dem Nachlass zur Ermittlung des Pflichtteils hinzuzurechnen. Seit dem 01.01.2009 hat der Gesetzgeber eine Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers privilegiert. Nunmehr gilt: Je länger die Schenkung her ist, desto weniger fällt sie bei der Berechnung des Pflichtteils ins Gewicht.

Um seinen Pflichtteil berechnen zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Auskunftsanspruch, der - bei gerichtlicher Geltendmachung - auch im Wege einer Stufenklage verfolgt werden kann.

Einen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung eines Pflichtteils (also vor dem Tod des Erblassers) gibt es nicht. Kinder haben also zum Beispiel keine Pflichtteilsansprüche gegen ihre Eltern, solange beide noch leben.

Allerdings besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung: Wenn beide Parteien (z. B. Vater und Sohn) einverstanden sind, könnten sie einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen, in dem der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet und dafür eine einvernehmlich festzulegende Abfindung erhält. Ein solcher Vertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet ist.

Schaumann • Gerusel & Kollegen

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